FAQ

Inhalt:

Was ist Umgebungslärm?

Umgebungslärm stellt Geräusche im Freien dar, die durch Aktivitäten von Menschen verursacht werden, einschließlich des Lärms, der vom Straßen-, Eisenbahn- und Flugverkehr sowie von Geländen für gewerbliche/industrielle Tätigkeiten ausgeht. Sie können unerwünscht, belästigend und/oder gesundheitsschädlich sein.

Warum ist Lärm gesundheitsschädlich oder belästigend?

Basierend auf dem aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse werden die gesundheitlichen Auswirkungen von Umgebungslärm wie in Tabelle 1 gezeigt eingeteilt. Deutlich wird, dass systemische Erkrankungen (Nerven-, Herz-Kreislauf-System) und lokale Schäden (z.B. Ohr) möglich sowie Schwangerschaften gefährdet sind. Hinzu kommt die belästigende Wirkung des Umgebungslärms, der zu Schlafstörungen, Beeinträchtigung der Lebensqualität und des allgemeinen Wohlbefindens führt.

Tabelle 1: Gesundheitliche Auswirkungen von Umgebungslärm [UBA 2019]
Entscheidende gesundheitliche AuswirkungenWichtige gesundheitliche Auswirkungen
Herz-Kreislauf-ErkrankungenPränatale Beeinträchtigungen und Fehlgeburten
Chronische Lärmbelästigung*Auswirkungen auf die Lebensqualität, das allgemeine Wohlbefinden und die mentale Gesundheit
SchlafstörungenMetabolische Auswirkungen
Kognitive Beeinträchtigung
Dauerhafte Gehörschäden und Tinnitus

*Die WHO definiert Gesundheit entsprechend ihrer Satzung von 1946 als einen „Zustand vollständigen körperlichen, mentalen und sozialen Wohlbefindens und nicht bloß als die Abwe-senheit von [körperlichen] Erkrankungen und Gebrechen“[1, S. 11]. Die alleinige Betrachtung von körperlicher Gesundheit stellt daher laut WHO kein umfassendes Abbild von Gesundheit dar. Chronische Lärmbelästigung, selbstberichtete Schlafstörungen, die Beeinträchtigung der Lebensqualität und des allgemeinen Wohlbefindens werden im Einklang mit dieser Definition als gesundheitliche Auswirkungen definiert.

Wie wird der Lärm in der Umgebung bewertet und beurteilt?

Der Gesetzgeber hat Schwellenwerte festgelegt, die die gesundheitlichen Auswirkungen einschränken und vermeidn sollen. Sie beziehen sich auf Beurteilungspegel (Lr), die gemessen und/oder errechnet und in der Einheit „Dezibel“ bzw. „dB(A)“ angegeben werden. Schwellenwerte können sein:

Sie unterscheiden sich hinsichtlich ihrer rechtlichen Wirkung und der daraus resultierenden Maßnahmen im Falle einer Überschreitung. Die Tabellen 2a-2c zeigen wesentliche in Deutschland relevante Schwellenwerte für die Beurteilung von Umgebungslärm. Sie stammen aus verschiedenen Regelwerken und beziehen sich jeweils auf eine Lärmquelle und die Nutzung des betroffenen Gebiets. Es gibt Regelwerke zum Verkehr (Straße, Schiene) und Industrie/Gewerbe. Es existieren noch Regelwerke zum Fluglärm, zur Planung von Baugebieten oder Baustellen, die hier aber nicht berücksichtigt werden. Die Gebietsnutzung orientiert sich an den im Baurecht üblichen Einteilungen von landschaftlichen Räumen und deren unterschiedlichen Nutzung. Die Nutzung prägt die Höhe des Lärmpegels, aber auch die Anzahl der zu schützenden Menschen (→ Industriegebiet vs. Wohngebiet).

Immissionsgrenzwerte zum Verkehrslärm („Lärmvorsorgewerte“)

Es gibt in Deutschland keine Grenzwerte, die auf den von bestehenden Straßen oder Schienenwegen verursachten Lärm (Immission) anzuwenden sind. Nur beim Neubau oder der wesentlichen Änderung von Straßen sind die gesetzlichen Regelungen im Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) anzuwenden. Sie schreiben vor, dass in diesen Fällen die in der 16. BImSchV festgelegten Immissionsgrenzwerte (IGW) einzuhalten sind, die der „Lärmvorsorge“ dienen (Tab. 2a). Werden die Immissionsgrenzwerte dadurch überschritten, besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Lärmschutz. Unter einer „wesentlichen Änderung“ ist z.B. die Erweiterung der Fahrstreifen zu verstehen, nicht aber die Zunahme der Verkehrsdichte oder Zusammensetzung des Verkehrs.

Tabelle 2a: Immissionsgrenzwerte für den Verkehrslärm von Straße oder Schiene nach der 16. BImSchV („Lärmvorsorge“)1
GebieteTagNacht
Krankenhäuser, Schulen, Kurheime, Altenheime57 dB(A)47 dB(A)
Reines Wohngebiet, allgemeines Wohngebiet, Kleinsiedlungsgebiet59 dB(A)49 dB(A)
Dorf-, Kern- und Mischgebiet, urbanes Gebiet64 dB(A)54 dB(A)
Gewerbegebiet69 dB(A)59 dB(A)

1 Verkehrslärmschutzverordnung vom 12. Juni 1990 (BGBl. I S. 1036),zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 4.11.2020 I 2334

Eine direkte Anwendung der 16. BImSchV auf Bestandsstraßen ist nicht möglich. In höchstrichterlichen Rechtsprechungen werden ihre Immissionsgrenzwerte jedoch im Rahmen der Prüfung gem. § 45 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StVO auch für Bestandsstraßen als Orientierungswert herangezogen (Wissenschaftlicher Dienst des Bundestages Sachstand WD 7 - 3000 – 021/16: Verkehrslärmschutz an Bestandsstraßen; 2016). Es liegt im Ermessen der Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken zu beschränken, verbieten und/oder umzuleiten. Bei einer solchen Entscheidung spielt es u.a. eine Rolle, ob der Lärm ortsüblich hingenommen werden muss und zumutbar ist. Die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV liefern dazu die Orientierung bzw. Schwelle, ab der eine nicht mehr hinzunehmende Beeinträchtigung anzunehmen ist.

Sanierungswerte

Eine generelle Regelung zum Schutz vor Straßen- oder Schienenverkehrslärm in Bezug auf Bestandsstraßen und -strecken gibt es nicht. Es besteht deshalb auch kein Rechtsanspruch auf eine Lärmsanierung. An Straßen oder Schienenstrecken kann sie als freiwillige Leistung auf der Grundlage haushaltsrechtlicher Regelungen gewährt werden. Vorrausetzung dafür ist, dass der Beurteilungspegel (Schallpegel LrTag oder LrNacht) die in Tab. 2b gezeigten Auslösewerte für die Lärmsanierung überschreitet.

Tabelle 2b: Auslösewerte für eine Entscheidung zur Lärmsanierung an bestehenden Straßen und Schienenwegen (freiwillige Maßnahmen des Bundes und der Länder)
GebieteSchiene, Autobahnen, Bundesstraßen1Landstraßen (Hessen)2
TagNachtTagNacht
Reines Wohngebiet, allgemeines Wohngebiet, Kleinsiedlungsgebiet, Krankenhäuser, Schulen, Kindertagesstätten, Kurheime, Altenheime64 dB(A)54 dB(A)64 dB(A)54 dB(A)
Dorf-, Kern- und Mischgebiet, urbanes Gebiet66 dB(A)56 dB(A)64 dB(A)54 dB(A)
Gewerbegebiet72 dB(A)62 dB(A)--

1 VLärmSchR 97 (Richtlinien für den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes zur Anwendung Stand 27.05.1997, VkBl. 1997, S. 434, Ergänzungen durch ARS, zuletzt vom 25.06.2010)
in Kombination mit aktuellen Festlegungen:

  • Freiwilliges Lärmsanierungsprogramm, „Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen zur Lärmsanierung an bestehenden Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes“ (Verkehrsblatt 2022, S. 402 ff.)
  • https://www.bmv.de/SharedDocs/DE/Artikel/E/schiene-laerm-umwelt-klimaschutz/laermvorsorge-und-laermsanierung.html; aufgerufen am 16.05.2025

2 https://wirtschaft.hessen.de/verkehr/strassenverkehr/laermsanierung-strasse; aufgerufen am 16.05.2025

Für den Zuständigkeitsbereich des Landes (→ Landstraßen) ist gemäß § 75 (2) Satz 2 HessVwVerfahrensG bei nach dem 01.04.1974 errichteten Gebäuden im Einzelfall zu beurteilen, ob ein zurechenbares Verhalten des Eigentümers oder seiner Rechtsnachfolger gegeben ist (z.B. Bauen mit der Kenntnis der Ausprägung des Umgebungslärms). Ist dem nicht so, besteht Anspruch auf eine Sanierung. Umgekehrt betrachtet, haben Wohngebäude o.ä. einen grundsätzlichen Anspruch auf eine Lärmsanierung, wenn Sie vor dem Inkrafttreten der 16. BImSchV also vor dem 01.04.1974 existierten. Die Einzelfallbetrachtung kann sich hierbei insbesondere daran orientieren, ob die Lärmimmissionen sich seit der Errichtung der baulichen Anlagen signifikant erhöht haben. Als Maßstab zur Beurteilung dienen hierzu die in Tab. 2a + 2b gezeigten Schwellenwerte.

Verkehrsrechtliche Maßnahmen im Straßenverkehr

Die Alternative zur Lärmsanierung sind verkehrsrechtliche Maßnahmen. Eine Straßenverkehrsbehörde muss diese in der Regel anordnen, wenn nicht nur die Immissionsgrenzwerte der 16 BImSchV, sondern auch die Orientierungswerte der Lärmschutz-Richtlinien-StV (VkBl. 2007, 767) am Immissionsort überschritten werden (VG Hamburg, Beschluss vom 18.01.2016, 15 E 5340/15, juris Rn. 18; VGH Baden-Württemberg, a.a.O.)

Tabelle 2c: Richtwerte für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen nach der Lärmschutz-Richtlichen StV1
GebieteTagNacht
Reines Wohngebiet, allgemeines Wohngebiet, Kleinsiedlungsgebiet, Krankenhäuser, Schulen, Kindertagesstätten, Kurheime, Altenheime70 dB(A)60 dB(A)
Dorf-, Kern- und Mischgebiet, urbanes Gebiet72 dB(A)62 dB(A)
Gewerbegebiet75 dB(A)65 dB(A)

1 Lärmschutz-Richtlinie-StV - Einleitung zu den Richtlinien für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 23.11.2007 (Lärmschutz-Richtlinien-StV), VkBl. 2007, 767.

Nachbarschaftslärm, Gewerbe- & Industrielärm

Zur Umsetzung der Anforderungen und Pflichten zum Schutz vor Lärm aus dem BImSchG (Bundes-Immissionsschutzgesetz) wird die TA Lärm verwendet (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm). Tab. 2d zeigt die von ihr festgelegten Immissionsrichtwerte. Zulässig ist es, dass einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen und seltene Ereignisse die Immissionsrichtwerte überschreiten dürfen. Die Immissionsrichtwerte beziehen sich auf den Beurteilungspegel Lr für den Tag und die Nacht. Bei der Bestimmung des Beurteilungspegels werden auf gemessene oder errechnete Schallpegel Zuschläge für

hinzugerechnet. Auf diese Weise fließt die Lästigkeit und die beobachtete, besondere Beeinträchtigungsweise des Lärms in die Bewertung ein.

Tabelle 2d: Immissionsrichtwerte für den Lärm durch Gewerbe/Industrie gemäß TA Lärm1
GebieteTagNacht
Krankenhäuser, Kurgebiete, Pflegeheime45 dB(A)35 dB(A)
Reines Wohngebiet50 dB(A)35 dB(A)
Allgemeines Wohngebiet, Kleinsiedlungsgebiet55 dB(A)40 dB(A)
Dorf-, Kern- und Mischgebiet60 dB(A)45 dB(A)
Urbanes Gebiet63 dB(A)45 dB(A)
Gewerbegebiet65 dB(A)50 dB(A)
Industriegebiet70 dB(A)70 dB(A)

1 Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm), vom 26.08.1998, GMBl 1998 Nr. 26, S. 503; geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 01.06.2017 (BAnz AT 08.06.2017 B5 sowie „Korrektur redaktioneller Fehler beim Vollzug der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm“. BMU, Aktenzteichen: IG I 7 – 501-1/2, Bonn, 07.07.2017)

Gesundheitsvorsorge - Empfehlungen

Die WHO hat die wissenschaftlichen Erkenntnisse zum Thema Verkehrslärm und seine gesundheitlichen Wirkungen zusammengetragen, aktualisiert, neu bewertet und 2018 veröffentlicht. Gegliedert nach den Verkehrsträgern kommt sie zu den in Tabelle 1d gezeigten Schwellenwerten. Die gezeigten Schallpegel stellen die Summenpegel für die jeweiligen Zeiträume dar. Es sind die Immissionen, bei denen aus Sicht der WHO nicht zu erwarten ist, dass die menschliche Gesundheit beeinträchtigt wird.

Tabelle 2e: Empfehlungswerte der WHO zur Lärmimmission verursacht durch Verkehrslärm1
SchallverursacherLDEN2LNight3
Straßenverkehr53 dB(A)45 dB(A)
Schienenverkehr54 dB(A)44 dB(A)
Flugverkehr45 dB(A)40 dB(A)

1 WHO Regional Office for Europe (2018). Environmental Noise Guidelines for the European Region. Copenhagen: WHO Regional Office for Europe.

2 Schallpegel (L) für 24 Stunden bestehend aus dem Tag/Day (D)(6-18 Uhr), Abend/Evening (E)(18-22 Uhr) und Nacht/Night (N)(22-6 Uhr)

3 Schallpegel (L) für 8 Stunden bestehend aus der Nacht/Night (N)(22-6 Uhr)

Was bedeuten die angezeigten Werte?

Es werden Messwerte zur Lärmsituation, dem Wetter und zum Verkehr angezeigt. Es werden aktuelle und/oder retrospektive Werte angeboten, die die Entwicklung der letzten Tage, Wochen, oder Monate widerspiegelt.

Lärmmesswerte

Die Lärmmesswerte werden als Schallpegel – angegeben als L wie „Level“ - dargestellt. Die Messtechnik arbeitet elektronisch und erzeugt innerhalb einer Millisekunden tausende von Messwerten. Damit das handhabbar und übersichtlich wird, werden zeitlich zusammengefasst und als Durchschnittswert für einen festzulegenden Zeitraum zu einem mittleren Schallpegel errechnet. Angezeigt werden:

Alle Werte sind „A“-frequenzbewertet und im „Fast“-Modus (F) gemessen. Als „Kurzzeitwert“ wird ein Schallpegel LAeq,1s angezeigt, der den mittleren Schallpegel über einen Zeitraum von einer Sekunde darstellt. Der in diesem Zeitraum erreichte maximale Schallpegel Lmax wird ebenfalls angezeigt.

Weil die oben genannten Regelwerke Schwellenwerte für den Tag und die Nacht vorgeben, werden die Messwerte zu Schallpegeln für die Nacht und den Tag gebildet. Die Nacht beginnt um 22 Uhr und endet um 6 Uhr morgens. Aus den Messwerten in diesem Zeitraum wird der Schallpegel LNacht bzw. L22-6Uhr errechnet. Das gleiche passiert mit den Messwerten für den Zeitraum am Tag von 6 Uhr bis 22 Uhr abends (LTag, L6-22 Uhr). Die Regelwerke zum Verkehrslärm legen fest, dass der Beurteilungspegel Lr für die Zeiträume Tag und Nacht errechnet werden muss. Dazu werden Rechenmodelle verwendet (RLS90, RLS19, Schall 03), die mit standardisierten Vorgaben und Annahmen arbeiten. Für eine Prognose ist das ein geeigneter Weg, um abzuschätzen, welcher Schallpegel durch eine geplante Maßnahme zu erwarten ist. Sie ist aber bei der Beurteilung einer vorhandenen Lärmsituation im Vergleich zu einer kontinuierlichen Messung weniger geeignet, die Realität abzubilden, da Annahmen und mathematische Modelle Unsicherheiten beinhalten. Deshalb wird hier der in 16. BImSch, VLärmSchR 97 und Lärmschutz-Richtlinie-StV zur Beurteilung geforderte Beurteilungspegel Lr,Nacht bzw. Lr,Tag dem gemessenen LNacht (L22-6 Uhr) bzw. LTag (L6-22 Uhr) gleichgesetzt.

Anders ist es mit dem Beurteilungspegel Lr der TA Lärm. Sie ermöglicht, dass bestehende Anlagen (Schallquellen) durch Messungen bewertet werden können. Dazu werden dem aus Messwerten errechneten Immissions-Schallpegel Zuschläge (Tonhaltigkeit, Ruhezeiten, Impulse) hinzugerechnet und so der Lr bestimmt. Da auch die TA Lärm die gleichen Zeiträume wie die Regelungen zum Verkehrslärm berücksichtigt wird der Lr,Nacht,TALärm bzw. Lr,Tag,TALärm gebildet und angezeigt, sollte Gewerbelärm an einem Messpunkt relevant sein.

Das BImSchG fordert in §§ 47a bis 47f die Betrachtung des Umgebungslärms und eine Lärmaktionsplanung, um den Lärm in zu lauten Bereichen/Gebieten zu reduzieren. Dazu zählen auch Straßen- und Schienenwege. Damit werden die Forderungen der europäische Umgebungslärmrichtlinie (2022/49/EG) umgesetzt. Anders als in deutschen Regelwerken üblich, wird der Tag in die Zeiträume Tag (D, „Day“, 6-20 Uhr), Abend (E, „Evening“, 20-22 Uhr) und Nacht (N, „Night“, 22-6 Uhr) unterteilt. Für jeden dieser Zeiträume werden auf Basis eines umfangreichen Berechnungsmodell die Schallpegel LD, LE, LN errechnet. Daraus wird ein Schallpegel ("Lärmindex") für 24 Stunden (LDEN) errechnet, bei dem die einzelnen Lärmpegel zeitlich gewichtet energetisch summiert werden. Für den Abend wird ein Zuschlag von 5 und für die Nacht von 10 dB hinzugerechnet. Im Rahmen des Projektes werden LD, LE und LN gemessen und gemäß Berechnungsvorschrift der UmgebungslärmRL wie geschildert zu LDEN umgerechnet. So besteht die Möglichkeit für einen Vergleich mit den Angaben des Lärm-Viewers (https://laerm.hessen.de/mapapps/resources/apps/laerm) sowie des Geoportals des Eisenbahnbundesamts (https://geoportal.eisenbahn-bundesamt.de/kartendienste). LN entspricht dem gemessenen Lr,Nacht bzw. L22-6Uhr.

Wetterdaten

Angezeigt werden:

Verkehr

An Straßen und Schienenwegen wird die Anzahl vorbeifahrender Fahrzeuge erfasst und gezählt. So können Aussagen zur Anzahl Fahrzeuge pro Zeiteinheit (Stunde, Tag, Woche etc.) getroffen werden. Mit Hilfe der KI-Anwendung kann in Fahrzeugarten differenziert werden. Für die Straße sind das die Kategorien „Pkw“, „Bus“, „Truck“, „Motorrad“, „Fahrrad“ und für die Schiene „Personenzug“ und „Güterzug“. Die Angabe von Momentanwerten ist nicht möglich, da die Daten vor Ort gespeichert und zu einem späteren Zeitpunkt abgerufen und ausgewertet werden. Erst dann werden sie online zur Verfügung gestellt.

Welche Behörde ist zuständig?

In Hessen sind unterschiedliche Behörden für den Lärmschutz zuständig. Die Zuständigkeiten richten sich nach der Art der Lärmquelle. Eine Zuordnung der Zuständigkeiten finden Sie unter diesem Link:

https://www.hlnug.de/themen/laerm/zustaendigkeiten-und-ansprechpartner

Bitte informieren Sie sich dort, um bei Bedarf den richtigen Ansprechpartner auszuwählen.

Welche Technologien werden eingesetzt und wie wird gemessen?

Lärmmessung

Wetter

Verkehr

Wozu dieses Projekt

Die Belastung der Bevölkerung im Gebiet der am Projekt beteiligten Kommunen durch Verkehrslärm ist erheblich. Den aktuellen Lärmaktionsplänen zum Schienen- und Straßenverkehr ist zu entnehmen, dass im Gebiet der am Projekt teilnehmenden Kommunen täglich durch den Schienen- und Straßenlärm etwa 3.400 Personen „stark belästigt“ und 1.300 Personen „stark im Schlaf gestört“ werden [EBA Eisenbahnbundesamt 2025: Lärmaktionsplan 2024; Regierungspräsidium Kassel 2025: Lärmaktionsplan der 4. Runde für die Landkreise des Regierungsbezirkes Kassel]. Diese Zahlen sind Schätzungen der Behörden. Tatsächlich dürften es mehr sein, weil z.B. bei der Betrachtung des Straßenlärms kleine Kommunen (hier Hauneck und Ronshausen) nicht und nur die Hauptverkehrsstraßen betrachtet wurden. Aus den Angaben in den Lärmaktionsplänen errechnet sich eine Gesamt-Einwohnerzahl von 69.181 Menschen. Somit wird durch den Verkehrslärm durch Straße und Schiene im Gebiet der am Projekt beteiligten Kommunen etwa jede 20-igste Person stark belästigt und jede 50-igste Person im Schlaf stark gestört.

Um die Bevölkerung vor beeinträchtigenden oder gesundheitsschädlichem Lärm in der Umgebung zu schützen, gibt es Regeln mit Grenz-, Richt- oder Auslösewerten (s.o.). Die Länderarbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (LAI) fordert seit Jahren eine Senkung der in Tab. 2a + 2b gezeigten Schwellenwerte, da sie nicht auf dem aktuellen umweltmedizinischen Stand sind [Quelle: LAI Hintergrundpapier zu den Eckpunkten zur Verbesserung des Verkehrslärmschutzes 2022, UMK-Beschluss Top 12 der 98. UMK]. Die Immissionsgrenzwerte der Straßenverkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) dienen der Lärmvorsorge. Die LAI bezeichnet sie vor dem Hintergrund aktueller Erkenntnisse der Lärmwirkungsforschung in Hin-blick auf die gesundheitliche Beeinträchtigung durch Straßenverkehrslärm als „überholt“. Dass die Auslösewerte für die „Lärmsanierung“ höher als die Immissionsgrenzwerte (16. BImSchV, „Lärmvorsorge“) sind, hält sie in Hinblick auf die Erkenntnisse aus der Lärmwir-kungsforschung für unbegründet. Sie fordert deshalb eine Angleichung beider Schwellenwerte.

An bestehenden Schienenwegen des Bundes, bei denen die Grenzwerte der Lärmvorsorge überschritten werden, soll der Schutz vor Schienenverkehrslärm nach Dringlichkeit und nach Maßgabe der jeweils im Bundeshaushalt bereitgestellten Mittel grundsätzlich innerhalb der nächsten 15 Jahre, also bis 2037 vorgenommen werden [Quelle: LAI Hintergrundpapier zu den Eckpunkten zur Verbesserung des Verkehrslärmschutzes 2022, UMK-Beschluss Top 12 der 98. UMK]. Die Reihenfolge der Lärmschutzmaßnahmen erfolgt in Abhängigkeit vom Ausmaß der Betroffenheit („Priorisierungsreihenfolge“, Lärmkennziffer LKZ). Zudem soll eine regelmäßige Überprüfung durchgeführt werden, um sicherzustellen, dass die Immissionsgrenzwerte dauerhaft eingehalten werden und der ursprünglich gewährte Lärmschutz nicht durch gegenläufige Effekte, wie etwa Verkehrszuwächse gemindert wird.

Die geplante ICE-Strecke Fulda-Gerstungen, der damit verbundene Lärm, die geschilderten Vorbelastungen, die Unsicherheiten bei den Lärmbetrachtungen im Rahmen der Lärmaktionspläne und insbesondere die zahlreichen Aktivitäten und geäußerten Befürchtungen der Bevölkerung haben die Kommunen veranlasst, dieses Projekt zu initiieren. Es soll ein Lärmmonitoring aufgebaut und betrieben werden, das verwertbare Daten erzeugt, die in Diskussionen und Planungen einfließen können.

Ziel des Projektes ist deshalb das Erforschen der Möglichkeit einer flächendeckenden und kontinuierlichen Messung von Umgebungslärm. Dazu wird ein geeignetes Messsystem entwickelt und dessen Einsatz langfristig beobachtet. Es soll neben der eigentlichen Messung auch die drahtlose Kommunikation der Daten ermöglichen. Daran angeschlossen erfolgt eine Auswertung und Differenzierung der Lärmquellen mit Hilfe von KI-Anwendungen.

Die Projektziele im Einzelnen:

Erfahrungen mit flächendeckenden, kontinuierlichen Messungen sammeln

Das derzeitige einzige existierende Regelwerk zur Messung von Lärm-Immissionen verursacht von Straße oder Schiene ist die DIN 45642. Sie stammt aus dem Jahr 2004 und ist – geprägt von den damals technischen Möglichkeiten - so konzipiert, dass nur von einer zeitlich begrenzten Messung ausgegangen wird. Mit der heutigen digitalen Technik sind wir weiter und das wird im Projekt getestet.

Lärmmessungen des Umgebungslärms bzw. der Lärm-Immission werden kritisiert, weil sie keine repräsentative Messung sei, da sie eine punktuelle und zeitlich begrenzte Betrachtung darstelle. [z.B. Hessen Mobil 2022: Lärmschutz an Straßen - Grundlagen und Möglichkeiten (Flyer), Regierungspräsidium Kassel 2024 - Lärmaktionsplan (4. Runde) Teilplan Landkreise des Regierungsbezirks Kassel]. Dem wird im Rahmen des Projektes mit einer flächendeckenden Ausbreitung und kontinuierlichen Messung begegnet. In den kleineren beteiligten Kommunen wird an 5 – 7 und in den größeren Kommunen an 10 – 22 Messpunkten flächendeckend der Umgebungsschall, das Wetter und/oder der Verkehr gemessen. Die Messdauer ist für mind. ein Jahr geplant. So sind auch eventuelle jahreszeitliche Schwankungen in den Messergebnissen (Frost, Sturm, Niederschlag etc.) und deren Einfluss auf die Verfügbarkeit der Messtechnik enthalten. Diese Erkenntnisse sollen genutzt werden, um neue Messkonzepte und -techniken zu entwickeln.

Beitrag zur Verbesserung des Umweltmonitorings

Einige Kommunen betreiben in ihrem Gebiet digitale Monitoringsysteme. Da geht es um Parkplatzbewirtschaftung, Verkehrsdaten, Wetterinformationen aber auch um Umweltmessdaten (Gase, Feinstaub). Selten wird der Lärm gemessen und wenn, dann mit einer Messtechnik, deren Messergebnisse nicht die erforderliche Qualität haben, um als Diskussionsbeitrag oder für Entscheidungen dienen zu können. Im Rahmen des Forschungsprojektes wird eine qualitativ brauchbare Messtechnik (Klasse 1, geeicht/eichfähig) eingesetzt und getestet.

Die Länderarbeitsgemeinschaft „Immissionsschutz“ (LAI) fordert, dass das Einhalten von Lärm-Grenzwerten dauerhaft überwacht werden soll [LAI Hintergrundpapier zu den Eckpunkten zur Verbesserung des Verkehrslärmschutzes 2022, UMK-Beschluss Top 12 der 98. UMK]. Die im Rahmen des Projektes gemachten Entwicklungen und Erfahrungen tragen dazu bei, ein Grenzwert-Monitoring zu gestalten.

Digitale Anwendungen entwickeln

Für das Lärm-Monitoring wird ein Messsystem entwickelt, das im Wesentlichen aus einer Mess-, Speicher- und Kommunikationseinheit besteht. Soweit wie möglich, werden dabei kostengünstige Komponenten mit etablierter Messtechnik verknüpft. Für die elektrische Versorgung und Installation der Messsysteme werden modulare Möglichkeiten entwickelt und erprobt.

Bei den Messungen entstehen sehr viele Daten, die ausgewertet werden müssen. Im Rahmen des Projektes soll erforscht werden, inwieweit eine automatisierte, digitale Auswertung möglich ist. Dabei ist beabsichtigt, sie so zu gestalten, dass die beteiligten Kommunen sie zukünftig selbständig einsetzen und nutzen können. Wenn eine Schall-Gemengelage bestehend aus Straße, Schiene, Gewerbe und/oder Nachbarschaftslärm vorliegt, ist es oft schwierig, die Ursache für den Lärm eindeutig zuzuordnen. Mit Hilfe von KI-Anwendungen soll ein Weg gefunden werden, solche Zuordnungen vorzunehmen. Die Zuordnungen sind erforderlich, da in Deutschland für diese Lärmquellen individuelle Regelwerte und Grenzwerte vorliegen (s.o.)

Lärmminderungsmaßnahmen - Wirksamkeit feststellen

Die hier aktiven Kommunen sind direkt oder indirekt von der neu zu errichtenden ICE-Neubaustrecke Fulda-Gerstungen betroffen. Aber auch die vielen, stark frequentierten Bestandstrecken der Schiene sowie die Bundes- und Landstraßen in den Kommunen sorgen für eine erhebliche Lärmbelastung. Mit Hilfe des Projektes wird die tatsächliche Ausprägung der dadurch vorhandenen Lärmbelastung erfasst. Diese Werte können zukünftig von den Kommunen genutzt werden, um den Erfolg von Lärmminderungsmaßnahmen festzustellen (z.B. von Geschwindigkeitsreduzierungen, Lärmschutzwänden). Die Länderarbeitsgemeinschaft „Immissionsschutz“ (LAI) fordert eine regelmäßige Überprüfung der Wirksamkeit durchgeführt Lärmschutzmaßnahmen [LAI Hintergrundpapier zu den Eckpunkten zur Verbesserung des Verkehrslärmschutzes 2022, UMK-Beschluss Top 12 der 98. UMK]. Zudem soll festgestellt werden, ob ein gewährter Lärmschutz nicht durch gegenläufige Effekte wie etwa Verkehrszuwächse gemindert wird.

Vergleichswerte schaffen - reale versus errechnete Werte

Bei Prognosen (z.B. im Rahmen der Planung für die neue ICE-Strecke) und zur Bestimmung der aktuellen Belastung durch den Umgebungslärm ist es üblich, mit Hilfe mathematischer Modelle und vorgegebener Werte zu einzelnen Parametern einen aktuellen oder zukünftig zu erwartenden Schallpegel zu errechnen (siehe Schiene 03, RLS 19, RLS 90, UmgebungslärmRL der EU). Auch um das Einleiten verkehrsrechtlichen Maßnahmen zu rechtfertigen, wird nach der Rechenvorschrift RLS 90 die Lärmbelastung an einem Gebäude errechnet. Mit Hilfe das Projektes wird es möglich sein, die Validität solcher Berechnungen zu bewerten. Das im Rahmen des Projektes entwickelte Messsystem kann aber auch vor Ort aufwandsarm für eine dauerhafte Messung eingesetzt werden. Sie würde die Berechnung ersetzen, was die Objektivität der Entscheidung erhöht und einen Beitrag zur Akzeptanz liefert.